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Vereinsstatuten

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  1. Name und Sitz des Vereins
    Unter dem Namen «Citroën DS Club Suisse» besteht mit Sitz beim Wohnsitz des jeweiligen Präsidenten ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGB.
     

  2. Vereinszweck
    Der Zweck des Vereins besteht darin, die möglichst originalgetreue Erhaltung der Citroën DS und ID Modelle von 1954 - 1976 und aller Varianten und «Abarten» sicherzustellen.
     

  3. Mitglieder
    Der Club besteht aus:

    • Ehrenmitgliedern

    • Einzel-Mitgliedern

    • Partner-Mitgliedern

    • Junior-Mitgliedern (In Ausbildung stehende volljährige Kinder von Mitgliedern)

    Der Antrag auf Mitgliedschaft ist dem Vorstand mitzuteilen. Dieser entscheidet darüber. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, deren Interessen sich mit dem Vereinszweck decken. Die Mitgliedschaft ist unabhängig von Religion, Geschlecht oder politischer Einstellung. Die Mitgliedschaft entsteht durch Bezahlung des Jahresbeitrages und erlischt auf Ende des Vereinsjahres durch eine schriftliche Austrittserklärung oder sofort bei Ausschluss durch die Mitgliederversammlung. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
    Die Ehrenmitgliedschaft kann einem bestehenden Mitglied oder einem Nichtmitglied verliehen werden, in Würdigung von ausserordentlichen Verdiensten für die Sache unseres Clubs oder gemäss Paragraph 2 unserer Statuten. Das Ehrenmitglied hat sämtliche Rechte eines Mitgliedes, ist aber von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit. Die Ernennung wird durch die Mitgliederversammlung, auf Antrag des Vorstandes, beschlossen.
     

  4. Organisation
    Die Organe des Vereins sind:
    a) Die Mitgliederversammlung
    b) Der Vorstand
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr im Frühling statt. Ort und Datum werden im Voraus schriftlich bekanntgegeben. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden veranstaltet auf Beschluss einer Mitgliederversammlung, des Vorstandes oder eines Fünftels der Mitglieder, sofern ein solches Begehren schriftlich unter Anführung des Zweckes an den Vorstand gestellt wird.
    Die Beschlüsse erfolgen mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder.
     
    Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und Koordinator für Ersatzteilfragen und Kontakten zu ausländischen Clubs. Dieser wird alle drei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Ersatzwahl eines Vorstandsmitgliedes gilt zunächst für die Restamtsdauer des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes. Die ordentliche Buchführung wird durch einen Rechnungsrevisor kontrolliert und zu Handen der Mitgliederversammlung mit einem Bericht bestätigt. Er ist in der Regel Mitglied des Vereins und wird ebenfalls durch die Mitgliederversammlung für eine dreijährige Amtsperiode gewählt. Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, welche in krasser Weise gegen den Vereinszweck verstossen oder dem Ansehen des Vereins schaden, ausschliessen.
     

  5. Mittel, Mitgliederbeitrag
    Die Mitgliederbeiträge für die drei Typen von Mitgliedern «Einzel-Mitglied», «Partner-Mitgliedspaar» und «Junior-Mitglied» werden an jeder Mitgliederversammlung für das kommende Jahr festgelegt und publiziert.
    Er wird für die Finanzierung des Cluborgans sowie zur Erreichung des Vereinszwecks verwendet. Zusätzlich werden damit der administrative Aufwand beglichen und Treffen organisiert. Der Rest wird auf einem oder mehreren Clubkonti verbucht.
    Darüber hinausgehende Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
     
    Bei Postversand ins Ausland kommt ein Aufschlag von CHF 20.- hinzu. Die Post und das Cluborgan werden ausschliesslich an Ehrenmitglieder, Einzel-Mitglieder sowie einem Partner-Mitglied gesandt.
     

  6. Rechnungsabschluss
    Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Januar jeden Jahres und endet mit dem 31. Dezember, auf welchen Termin die Rechnung abzuschliessen ist. Die Jahresbeiträge der Mitglieder sind in der ersten Jahreshälfte fällig. Wenn, trotz zweifacher Mahnung, der Beitrag nicht beglichen wird, kann angenommen werden, dass das Mitglied kein Interesse mehr an einer Mitgliedschaft hat. Es erhält deshalb auch keine Clubinformationen mehr und verliert seine Mitgliedschaft.
     

  7. Auflösung
    Der Verein kann durch eine 80-prozentige Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Das Vereinskapital fällt dann einem durch die Mitglieder zu bestimmenden technischen Museum oder einem gemeinnützigen Zwecke zu.
     

Hochwald, im März 2011
Der Vorstand

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